Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 21. 10. 2020, C.N.461.2020.TREATIES-XI.D.6, und vom 8. 12. 2020, C.N.546.2020.TREATIES-XI.D.6, wurden Änderungen an der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten V (BGBl III 2008/67, zuletzt geändert durch BGBl III 2020/16) gem Art 20 Abs 5 des Übereinkommens angenommen.