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Gehsteig, tatsächliche Gegebenheiten sind festzustellen

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2021/43ZVR 2021, 62 - 63 Heft 2 v. 26.1.2021

I. Nach § 8 Abs 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt (vgl VwGH 8. 11. 1995, 95/03/0149), hält (vgl VwGH 25. 9. 1991, 91/02/0051), es dort abstellt (vgl VwGH 10. 4. 1991, 90/03/0162, 0199) oder ihn befährt (vgl VwGH 18. 1. 1989, 88/03/0209).

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