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Die Ermittlung der Höhe des immateriellen Schadens Überlegungen aus Anlass von 2 Ob 216/19g

BeitragAufsatzChristian HuberZVR 2021/17ZVR 2021, 47 - 52 Heft 2 v. 26.1.2021

Das Schmerzengeld ist nach hRsp zu bemessen, nicht zu berechnen. Das richterliche Judiz spielt eine große Rolle. Wünschenswert wäre aber, den richterlichen Vorgang der (gewiss rationalen) Festlegung der Höhe der Entschädigung für die immaterielle Einbuße nachvollziehen zu können; insb sollte erkennbar sein, wie viel auf Trauer, seelische und körperliche Schmerzen entfällt.

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