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"Auffrisierte" E-Scooter sind Kraftfahrzeuge

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2020/44ZVR 2020, 63 - 64 Heft 2 v. 29.1.2020

Ein diese Grenzen (600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h) überschreitender Elektroscooter muss ein "Fahrzeug" sein, und zwar - wie sich aus § 2 Abs 1 Z 22 lit d StVO und § 1 Abs 2a KFG ergibt - ein "Kraftfahrzeug".

LVwG-

S-2644/001-2018

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