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Lauf der Verzugszinsen bei Schmerzengeldanspruch

RechtsprechungJudikaturN. N.ZVR 2020/211ZVR 2020, 380 - 381 Heft 11 v. 22.10.2020

§ 1325 ABGB; § 12 VersVG

Verzugszinsen in Höhe von 4 % für eine Schmerzengeldforderung laufen erst ab dem Zugang eines bezifferten Begehrens an den Ersatzpflichtigen. Entsprechendes gilt für eine Klageausdehnung im gerichtl Verfahren. Die Rsp zu § 12 Abs 2 VersVG gilt nicht für einen delikt Schadenersatzanspruch.

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