Nach hA bildet der mögliche Wortsinn einer Norm die äußerste Grenze jeglicher Auslegung. Dies wirft im Anwendungsbereich des § 46 Abs 6 StVO die Frage nach dem methodisch erschließbaren Normadressaten auf. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die Normentheorie von (1870 - 1939) eine mögliche Lösung bietet. Die 150. Wiederkehr seines Geburtstags am 12. 5. 2020 ist ein signifikanter Erinnerungsanlass für den gegenständlichen Weckruf.