Der VwGH erkennt in stRsp, dass Regelungszweck des § 24 Abs 3 lit b StVO die Vermeidung von Behinderungen der Ein- oder Ausfahrt in bzw aus Häusern und Grundstücken ist und ein als Verwaltungsübertretung zu ahndender Verstoß gegen § 24 Abs 3 lit b StVO daher nur dann vorliegt, wenn - nach den äußeren Merkmalen - im Einzelfall eine solche Behinderung eingetreten ist oder zu erwarten war (vgl zB VwGH 4. 6. 1987, 87/02/0009). Diese Judikatur kann nach Ansicht des LVwG vor dem Hintergrund der oben zitierten Erwägungen des Gesetzgebers auch auf § 23 Abs 3 StVO übertragen werden, zumal der VwGH für die Auslegung des Begriffs der Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt iSd § 23 Abs 3 StVO ebenfalls auf die Judikatur zu § 24 Abs 3 lit b StVO zurückgreift (s VwGH 25. 11. 1997, 97/02/0488).