I. Bei einem nach § 5 Abs 2 StVO zur Atemalkoholuntersuchung ermächtigten Straßenaufsichtsorgan kann davon ausgegangen werden, dass es die erforderliche Qualifikation zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt hat, somit dass es auch den Alkomaten vorschriftsmäßig bedient (VwGH 24. 10. 2008, 2008/02/0187, mwN).