Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO) und der dadurch fahrlässig verschuldeten Tötung oder Körperverletzung wird die Verwaltungsübertretung zufolge der in § 99 Abs 6 lit c StVO ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der - somit nur scheinbar ideell konkurrierenden - strafbaren Handlung nach §§ 81 oder 88 StGB verdrängt, sodass gesetzmäßig nur wegen des gerichtlichen Tatbestands verurteilt und bestraft werden darf. Das die Subsidiarität nicht beachtende StrafErk der VerwaltungsBeh ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von § 68 Abs 4 lit a AVG und § 30 Abs 3 zweiter Satz VStG zwar existent, jedoch vernichtbar (vgl OGH 22. 8. 2002, 15 Os 18/02).