vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rettungsfahrzeug mit Blaulichtbewilligungsbescheid, Mautbefreiung nur bei tatsächlicher Benutzung von Blaulicht

Judikaturübersicht VerwaltungBStMGJudikaturGerhard PürstlZVR 2019/215ZVR 2019, 410 Heft 12 v. 3.12.2019

Bei Fahrzeugen, die per Bescheid ein Blaulicht anbringen und verwenden dürfen (§ 20 Abs 5 KFG), gilt die Mautbefreiung nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann, wenn bei der Verwendung des Blaulichts den gem § 20 Abs 6 KFG erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird. Bei Kfz mit Blaulicht gem § 20 Abs 5 KFG wird somit keine generelle Ausnahme von der Mautpflicht gewährt, sondern nur in denjenigen Fällen, wo die Anbringung und Verwendung entsprechend den Vorgaben im "Blaulichtbescheid" erfolgt. Überdies besteht laut - gegenständlich anwendbarer - Mautordnung eine Ausnahme von der Mautpflicht nur für die Dauer der Verwendung des Scheinwerfers oder der Warnleuchte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!