vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ao Strafmilderung, beträchtliches Überwiegen ist am Gewicht der Gründe zu beurteilen

Judikaturübersicht VerwaltungKFGJudikaturGerhard PürstlZVR 2019/213ZVR 2019, 409 Heft 12 v. 3.12.2019

Bei einer Übertretung des § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 und 2 VO (EG) 561/2006, die nach dem Anhang III der RL 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl VwGH 6. 11. 2002, 2002/02/0125, und 27. 3. 2015, Ra 2015/02/0009).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!