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Keine Haftung für offenen Deckel eines Stromversorgungsschachts ("Elektrant") auf Stadtplatz

RechtsprechungJudikaturN. N.ZVR 2019/197ZVR 2019, 381 - 384 Heft 11 v. 22.10.2019

§§ 1295, 1319, 1319a ABGB

Wenn ein auf einem Stadtplatz eingelassener Schacht, dessen Deckel der Stromversorgung für dortige Veranstaltungen dient und nur mit einem Imbusschlüssel geöffnet werden kann, von einer unbekannten und dazu nicht befugten Person geöffnet wurde und offen bleibt, begründet das noch keine Haftung des Wegehalters.

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