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Unterlassen der Lenkerauskunft, Tatort ist Sitz der anfragenden Beh

Judikaturübersicht VerwaltungKFGJudikaturGerhard PürstlZVR 2019/170ZVR 2019, 315 Heft 9 v. 21.8.2019

I. Zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs 2 KFG reicht es aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt (vgl Erk 23. 7. 2004, 2004/02/0224), das Datum der Zustellung der Aufforderung iSd § 103 Abs 2 KFG braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen und auch nicht Inhalt einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein (vgl Erk 8. 11. 1989, 89/02/0004).

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