VGW: (FN 1) Unzulässige Interpretation der ÖNORM D 2050 und Ausscheiden wegen nicht nachvollziehbarer Aufklärung
Die öffentliche Auftraggeberin (im Folgenden: AG) führte ein zweistufiges Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer RV (in zwei Gebietslosen) über Reinigungsleistungen (iW) im OSB durch.

