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Indizien als Beweis für wettbewerbswidrige Absprachen sind nur dann ausreichend, wenn es keine sonstige schlüssige Erklärung für die Umstände gibt.

RechtsprechungJudikaturRobert ErtlZVB 2025/91ZVB 2025, 258 - 261 Heft 6 v. 22.9.2025

§ 78 Abs 1 Z 4, § 141 Abs 1 Z 2, § 141 Abs 2 BVergG 2018

Der AG hat ein wettbewerbswidriges Verhalten konkret nachzuweisen, um ein Angebot aus diesem Grund ausscheiden zu können.

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