§ 78 Abs 1 Z 9, §§ 83, 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018; RL 2014/24/EU
Es obliegt dem AG im Vergabeverfahren (und nicht einem Zivilgericht), das Verhalten des betreffenden Unternehmers im Rahmen des früheren Auftragsverhältnisses selbst zu bewerten und zu beurteilen, ob das Vertrauensverhältnis erschüttert ist bzw die Zuverlässigkeit des Unternehmers gegeben ist.

