Das Europäische Gericht ("EuG") befasste sich in den verb Rs T-776/22 mit dem Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren wegen mangelhafter Ausführung eines früheren Auftrags durch ein Konsortium.Der Ausgangsfall betraf die Europäische Kommission, die einen Beschluss, mit dem die Klägerin für die Dauer von zwei Jahren von der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen wurde, erließ. Die Europäische Kommission stützte sich dabei auf die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin als Mitglied des Konsortiums. Eine solche generelle "Sippenhaftung" im Konsortium wurde vom EuG jedoch verneint.

