§§ 154, 155, 353 Abs 1, § 354 Abs 1 Z 5 BVergG 2018
Ein dem Antragsteller drohender Schaden liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann.

