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Zur Informationserteilung verpflichtete Auftraggeberinnen

Schwerpunkt IFGAufsatzVanessa PichlerZVB 2025/104ZVB 2025, 291 - 295 Heft 7 v. 23.10.2025

Öffentliche (Sektoren-)AG treffen mit der Informationsfreiheit neue Verpflichtungen. Informationen von allgemeinem Interesse sind proaktiv bereitzustellen, sonstige Informationen nur auf Antrag. Das staatliche Naheverhältnis und die Art der Aufgabe der Einrichtung sind sowohl für eine Qualifikation als Verpflichtete nach Art 22a B-VG als auch für eine Qualifikation als öff (Sektoren-)AG nach dem BVergG 2018 entscheidend. Vor diesem Hintergrund widmet sich der folgende Beitrag der Frage, welche öff (Sektoren-)AG Informationsverpflichtete sind.

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