§ 140 Abs 1, § 143 Abs 1 BVergG 2018
In der Zuschlagsentscheidung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekannt zu geben, sofern dies nicht öff Interessen, berechtigten Geschäftsinteressen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.