Art 12 Abs 3 und 4 RL 2014/24/EU
Die Bestimmungen der Art 12 Abs 3 und Abs 4 RL 2014/24/EU sind unmittelbar wirksam.
Jeder öff AG, der gemeinsam mit anderen öff AG einen Rechtsträger kontrolliert, muss in den beschlussfassenden Organen dieses Rechtsträgers durch einen eigenen Vertreter vertreten sein. Diese Vertretung ist nicht nur einer von mehreren Gesichtspunkten, sondern ein gesondert zu prüfendes und notwendiges Kriterium.

