Art 57 Abs 3 RL 2014/25/EU ; § 1 Abs 1 UAbs 4 RL 92/13 ; § 180 Abs 2 BVergG 2018
Eine zentrale Beschaffung ist als grenzüberschreitend im Sinne von Art 57 Abs 3 der RL 2014/25 anzusehen, sofern der Auftraggeber und die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.

