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Mieter sind nicht für ständiges Lüften einer feuchten Wohnung verantwortlich

RechtsprechungJudikaturPhilipp SpringerZVB 2023/91ZVB 2023, 292 - 295 Heft 6 v. 2.10.2023

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG; § 1096 ABGB

Ein Mieter muss mit dem Auftreten von Schimmelbildung in Wohnräumen weder bei Beginn des Mietverhältnisses noch im Laufe der Zeit rechnen.

Wird ein Objekt zu Wohnzwecken vermietet, hat der Vermieter dafür einzustehen, dass es in ortsüblicher Weise auch dafür genutzt werden darf und nutzbar ist. Bei der üblicherweise anzunehmenden, durchschnittlichen Brauchbarkeit eines als Wohnung vermieteten Bestandobjekts wird der Mieter daher auch erwarten können, dass mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen gefunden werden kann.

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