§§ 123, 129, 78, 79 BVergG 2006
Die Prüfung der Ausschreibungskonformität eines Angebots stellt stets eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung dar. Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen.