§ 24a AWG; § 32 GewO; § 1 UWG
Es ist keineswegs offensichtlich, dass der Bekl durch die von ihm angebotenen Abbrucharbeiten und/oder Entsorgung des dabei anfallenden Bauschutts Vorschriften der GewO verletzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er Leistungen anbietet, die er als Nebenrecht seiner Gewerbebefugnis als Maler und Anstreicher erbringen darf.