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Abbruch und Entsorgung des Abbruchmaterials als Gesamtleistung Eine gewerbe- und abfallrechtliche Vorfrage mit zivilrechtlichen Auswirkungen

BeitragAufsatzChristoph WiesingerZVB 2023/107ZVB 2023, 343 - 345 Heft 7 v. 13.11.2023

Unlauterer Wettbewerb liegt dann vor, wenn sich ein Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil durch einen Rechtsbruch verschafft. Ein solcher liegt aber nicht vor, wenn es keine Rsp gibt und in der Lit unterschiedliche Standpunkte vertreten werden. Daher darf ein Maler und Anstreicher auch den Abbruch samt Entsorgung des Abbruchmaterials auf seiner Website anbieten, wenn er weder eine Baumeistergewerbeberechtigung noch eine Erlaubnis nach § 24a AWG hat, weil sich die Zulässigkeit dieser Arbeiten aus den Nebenrechten ergibt. Es muss allerdings erkennbar sein, dass diese Tätigkeiten nur im Zuge einer Gesamtleistung angeboten werden und nicht als Einzelleistung.

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