§ 78 Abs 1 Satz 1 und Abs 1 Z 9, § 83 Abs 2, § 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
ErwGr 101 zur RL 2014/24/EU
Gem § 78 Abs 1 Z 9 BVergG 2018 sind Unternehmer auszuschließen, denen bei der Erfüllung früherer Verträge "erhebliche oder dauerhafte Mängel" bei der "Erfüllung einer wesentlichen Anforderung" vorzuwerfen sind. Der Begriff "erhebliche oder dauerhafte Mängel" ist europarechtlich auszulegen.