§ 99 GewO
Der Regelungszweck des § 99 Abs 2 GewO liegt darin, dass ein Baugewerbetreibender, der mit der Ausführung eines Hochbauprojekts iSd § 99 Abs 1 Z 3 GewO beauftragt ist, im Rahmen dieses Hochbauauftrags - und damit im Rahmen der nur dann eigenen Bauführung - zusätzlich berechtigt ist, auch die in § 99 Abs 2 Satz 2 GewO taxativ aufgezählten Tätigkeiten als besondere Nebenrechte zu übernehmen und auszuführen.