§§ 91, 127, 141 Abs 1 BergG 2018
Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. (FN 1) Die Überprüfung des Vorliegens des Ausscheidenstatbestands erfordert somit die Auslegung der bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen und der vom betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung. (FN 2)