1. ÖNORM B 2110 Punkt 8.4.2
Das Recht eines Bestellers, selbst eine Rechnung gegen eine entsprechende Vergütung erstellen zu können, schließt den Beginn der Präklusionsfrist für einen Vorbehalt nicht unbedingt aus. Nach dem Wortlaut der Vorbehaltsklausel Punkt 8.4.2. ÖNORM B 2110 hängt der Anspruchsverlust nur von der Annahme der Zahlung aufgrund einer Schlussrechnung ab und nicht von der Person des Rechnungslegers.