§ 249 Abs 2 Z 3 BVergG 2018
Das BVergG 2018 untersagt die Bildung von Bietergemeinschaften nicht grundsätzlich, sondern trifft spezielle Regelungen dafür, was den Schluss zulässt, dass sie bei Einhaltung der allgemeinen Grundsätze, insbesondere des freien und lauteren Wettbewerbs, vergaberechtlich zulässig sind.