§ 102 Abs 2 BVergG 2006; § 122 Abs 2 BVergG 2018
Bei einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe in nicht diskriminierender Weise an geeignete Unternehmen zu erfolgen.
§ 102 Abs 2 BVergG 2006; § 122 Abs 2 BVergG 2018
Bei einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe in nicht diskriminierender Weise an geeignete Unternehmen zu erfolgen.