In jüngster Zeit scheinen im Baubewilligungsverfahren Einwendungen der Nachbarn dahingehend zuzunehmen, das Baubewilligungsverfahren sei gar nicht zulässig und die Baubehörde gar nicht zuständig, weil das Vorhaben dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) unterliege. Meist geht es dabei um den Tatbestand des UVP-G. Die Baubehörden und die Landesverwaltungsgerichte werden in weiterer Folge im Vorfragenbereich mit Anwendungsfragen des UVP-G befasst.