Der AG muss gem § 91 Abs 9 BVergG 2018 in der Ausschreibung angeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote gem § 138 Abs 7 BVergG 2018 ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist. Der AG kann Rechenfehler gem § 138 Abs 7 BVergG 2018 ohne Weiteres berichtigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, dh nach Maßgabe der Angaben des AG gem § 91 Abs 9 BVergG 2018.