Bei einer (wenn auch nur den für die relevante Leistung maßgeblichen Teilbetrieb betreffenden) Spaltung geht das Recht auf Teilnahme am Vergabeverfahren im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Gesellschaft über.
Bei einer (wenn auch nur den für die relevante Leistung maßgeblichen Teilbetrieb betreffenden) Spaltung geht das Recht auf Teilnahme am Vergabeverfahren im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Gesellschaft über.