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Ohne Entrichtung der Pauschalgebühr kein Nachprüfungsverfahren

VergaberechtRechtsprechungJudikaturN. N.ZVB 2021/74ZVB 2021, 353 - 354 Heft 9 v. 8.9.2021

1. § 21 Abs 7 NÖ VNG

Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.

2. § 21 Abs 8 NÖ VNG

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