1. § 21 Abs 7 NÖ VNG
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.
2. § 21 Abs 8 NÖ VNG
1. § 21 Abs 7 NÖ VNG
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.
2. § 21 Abs 8 NÖ VNG