Infolge einer Entscheidung des EuGH hat der Gesetzgeber das ZTG novelliert und darin die Möglichkeit zur Gründung interdisziplinärer Gesellschaften geschaffen. Für diese sind alle Gesellschaftsformen außer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts möglich. Gerade deren Nichtberücksichtigung ist aber rechtlich problematisch.
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