Liegt bei einem Angebot, in dem ein Verweis auf eigene AGB des Bieters enthalten ist bzw eine zu den Vertragsbedingungen der Ausschreibung widersprechende Erklärung zum Angebot erfolgt, ein "den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot" oderein "fehlerhaftes Angebot" vor? Wann ist bei einem Angebot mit einer widersprüchlichen Erklärung des Bieters der öff AG zur Vornahme einer Aufklärung verpflichtet, die eine Mängelbehebung erlaubt, sodass der öff AG das Angebot nicht ohne weiteres ausscheiden darf? Der dt BGH hat sich bei vergleichbarer Vergaberechtslage dafür entschieden, dass uU ein aufklärbarer Mangel vorliegt.