Der Gesetzgeber hat jüngst ein "Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes" beschlossen. Dieses normiert sowohl eine Fristunterbrechung als auch eine Fristenhemmung. Diese normierte Fristenhemmung gilt auch für Anfechtungsfristen in Nachprüfungsverfahren und führt bei der Beschaffungstätigkeit zu Besonderheiten, die es zu berücksichtigen gilt. (FN )