Bei der Definition des Beschaffungsbedarfs hat der AG grundsätzlich freie Hand - eine neutrale Leistungsbeschreibung vorausgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die Festlegung eines bestimmten Produkts zulässig ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, wird im gegenständlichen Beitrag beleuchtet.
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