§ 1313a ABGB
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.
Hat sich ein Verkäufer vertragsgemäß auch zur Herstellung eines Bauwerks verpflichtet, das er (samt Miteigentumsanteil) veräußert, so übernahm er eine spezifische Herstellungspflicht, die die Qualifikation der mit der Erstellung des Bauwerks betrauten Personen als Erfüllungsgehilfen rechtfertigt, für deren Verschulden der Verkäufer einzustehen hat.