Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Der EuGH hat klargestellt, dass (1) in einer Rahmenvereinbarung jedenfalls die Höchstmenge der abrufbaren Leistungen festzulegen ist und (2) auch "sekundäre" Auftraggeber abrufberechtigt sind, sofern sie in der Rahmenvereinbarung als potentielle Nutznießer erscheinen (krit Bittner