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Editorial

EditorialAufsatzJohannes Schramm, Josef AicherZVB 2019/35ZVB 2019, 137 Heft 4 v. 4.4.2019

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!

Der EuGH hat klargestellt, dass (1) in einer Rahmenvereinbarung jedenfalls die Höchstmenge der abrufbaren Leistungen festzulegen ist und (2) auch "sekundäre" Auftraggeber abrufberechtigt sind, sofern sie in der Rahmenvereinbarung als potentielle Nutznießer erscheinen (krit Bittner

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