Das BVergG 2018 regelt erstmals ausdrücklich "nachträgliche Vertragsänderungen". Dabei bleibt teilweise unklar, was überhaupt unter einer "nachträglichen Vertragsänderung" zu verstehen ist. In der Vergabepraxis wird im "Graubereich" oft vorausgesetzt, dass eine nachträgliche Vertragsänderung vorliegt, und die Prüfung mit der Frage begonnen, ob die "nachträgliche Vertragsänderung" zulässig ist. Dabei liegt möglicherweise in einer Reihe von Fällen eine "nachträgliche Vertragsänderung", die Gegenstand einer Zulässigkeitsprüfung sein könnte, gar nicht vor. Diese "Graubereiche" haben im Anwendungsbereich der ÖNORM B 2110 besondere Bedeutung, da diese ÖNorm mehrfach Regelungen trifft, die als Regelungen für "nachträgliche Vertragsänderungen" gewertet werden könnten oder auch nicht. Der Beitrag widmet sich den Grundstrukturen und den Graubereichen.