Art 71 RL 2014/24/EU
Art 71 RL 2014/24/EU legt bestimmte Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen fest. Den Mitgliedstaaten steht es frei, strengere Bestimmungen als in der Richtlinie vorgesehen festzulegen.
Die Richtlinie 2014/24/EU steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die den Teil des Auftrags, den der Bieter als Unterauftrag an Dritte vergeben darf, abstrakt auf 30 % des Auftragswertes beschränkt.