( § 82a lit d GewO ) Die Zuweisung einer durch den abgeschlossenen Dienstvertrag nicht gedeckten und abqualifizierenden Tätigkeit berechtigt nicht zum vorzeitigen Austritt, wenn die Tätigkeit bereits durch regelmäßiges und widerspruchsloses Durchführen seitens des Arbeitnehmers zum Vertragsinhalt wurde und eine weitere Zusammenarbeit während der Kündigungsfrist zumutbar ist.
OLG Wien 26.07.2000, 8 Ra 166/00s, Revision unzulässig