( ZustG § 7 ) Eine fehlerhafte Aufforderung des Zustellorgan s zur Abholung des Poststücks geht zu Lasten des Klägers, wenn dieser bei einer juristischen Person nicht angegeben hat, an welche physische Person zuzustellen ist. Die Heilung eines Zustellmangels setzt die einwandfreie Feststellung voraus, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die alleinige Kenntnis von dem Vorhandensein eines zuzustellenden Schriftsatzes bzw. die Empfangnahme der Hinterlegungsanzeige genügen nicht, um einen Zustellmangel zu heilen. OLG Linz 12 Ra 105/95 v. 20.10.1995. (Slg. 11.437)