(ZustG § 7) Ist die Zustellung eines Urteils im Wege eines in der Einlaufstelle des Erstgerichtes nur für die Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) Wien, nicht aber für die GPA Niederösterreich vorgesehenen Postfachs erfolgt, indem ein Mitarbeiter der GPA Wien irrig die an die GPA Niederösterreich gerichtete, im Postfach liegende Postsendung übernahm, gilt die mangelhafte Zustellung des Urteils an die GPA Niederösterreich erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem ihr das Schriftstück tatsächlich zugekommen ist. OGH 8 Ob A 2006/96z v. 11.07.1996.