(ZustG § 17) Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und ohne Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. VwGH 95/17/0072, AW 95/17/0010 v. 28.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)