(ZustellG) Wird in der Vollmachtsurkunde der Text, daß "gleichzeitig ... die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde" erteilt wird, gestrichen, erfolgt eine Zustellung an die bevollmächtigte Person zu Unrecht und entfaltet gegenüber der Partei auch bei tatsächlichem Zukommen keine Rechtswirkungen. VwGH 93/17/0414 v. 30.03.1995 und VwGH 93/17/0267 v. 27.04.1995. (Bescheide aufgehoben)