Art 42 Abs 3 lit b RL 2014/24/EU , Art 42 Abs 5 RL 2014/24/EU , Anh VII RL 2014/24/EU
EuGH, 24.10.2024, C-513/23
Obshtina Pleven
27. In jedem Fall besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, unmittelbar und unbedingt nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Rechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden. Dadurch lassen sich nämlich künftige Auslegungsunterschiede vermeiden und es wird gewährleistet, dass diese Sachverhalte und die Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen fallen, gleichbehandelt werden (Urteil vom 7. Dezember 2023, Obshtina Razgrad, C-441/22 und C-443/22, EU:C:2023:970, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

